Erstprämie

Erstprämie
Erstbeitrag;  Prämie, deren Zahlung, sofern nicht vorläufige  Deckungszusage erteilt oder  Rückwärtsversicherung vereinbart ist, erst den Versicherungsschutz in Kraft setzt (materieller Versicherungsbeginn).
- Wird die E. nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer nach § 38 VVG bei Eintritt eines  Versicherungsfalls von der Leistungspflicht frei und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die E. nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
- Die Prämienzahlung ist meist als Schickschuld ausgestaltet; für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es daher auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (Einzahlung des Prämienbetrags, Überweisung) an (vgl. § 36 VVG, § 270 BGB). Soweit Lastschriftverfahren vereinbart ist, handelt es sich um eine Holschuld.
- Vgl. auch  Folgeprämie.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Erstbeitrag — ⇡ Erstprämie …   Lexikon der Economics

  • Deckungszusage — Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz vor Abschluss des Versicherungsvertrags und Zahlung der Erstprämie. Die vorläufige Deckung endet, wenn der endgültige Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und der materielle Deckungsschutz… …   Lexikon der Economics

  • Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland) — Basisdaten Titel: Gesetz über den Versicherungsvertrag Kurztitel: Versicherungsvertragsgesetz Abkürzung: VVG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Folgeprämie — Folgebeitrag; jede ⇡ Prämie oder Prämienrate für eine Versicherung, die zeitlich nach der ersten Prämie oder Prämienrate fällig wird. Gegensatz: ⇡ Erstprämie. Wird eine F. nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der ⇡ Versicherer dem… …   Lexikon der Economics

  • Prämie — I. Personalwirtschaft:Zusätzlich zum ⇡ Zeitlohn gezahlte P. (Leistungsprämie) als Anerkennung besonderer betrieblicher Leistungen des Arbeitnehmers, z.B. für Verbesserungsvorschläge, Umsatzprämien für wenig gängige Güter. P. können für… …   Lexikon der Economics

  • Prämienverzug — ⇡ Prämie, ⇡ Erstprämie, ⇡ Folgeprämie, ⇡ Schuldnerverzug …   Lexikon der Economics

  • Rücktritt — I. Bürgerliches Recht:1. Begriff: Einseitige empfangsbedürftige ⇡ Willenserklärung, die einen gültigen Vertrag (im Gegensatz zur nur für die Zukunft wirkenden ⇡ Kündigung) rückwirkend aufhebt, wenn das Recht zum R. vertraglich oder gesetzlich… …   Lexikon der Economics

  • Versicherungsbeginn — 1. Formeller V.: Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 2. Materieller V.: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versicherungsschutzes durch Zahlung der ⇡ Erstprämie oder Abgabe einer ⇡ Deckungszusage. 3. Technischer V.: Zeitpunkt des Beginns der… …   Lexikon der Economics

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